Eine Indikation ist der Grund für die Einleitung einer Therapie. Sie wird in Form der Diagnose (Krankheitsbild) gestellt.
Laut Bundesanzeiger – das ist die gesetzliche Grundlage für die Krankenkassen zur Kostenübernahme von medizinischen Leistungen –, Produktgruppe 21, vom 09. August 2002, sind die Voraussetzungen zur Kostenübernahme des Gerinnungsselbstmanagements bei folgenden Indikationen erfüllt (Z. n. = Zustand nach):
- Z. n. Implantation einer künstlichen Herzklappe und Einleitung des Gerinnungsselbstmanagements unmittelbar im Anschluss an die Operation.
- Erwartung eines therapeutischen Nutzens durch Reduzierung der antikoagulationsbedingten Komplikationsrate bei:
- Künstlichem Herzklappenersatz (Implantation länger als 3 Monate zurückliegend)
- Künstlichem Blutgefäßersatz
- Thrombophilie (z.B. Z. n. rez. Beinvenenthrombosen oder Lungenembolien)
- Schweren Herzrhythmusstörungen wie chronischem Vorhofflimmern
- Z. n. ausgedehnten Herzinfarkten mit eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion inkl. einer fortgeschrittenen dilatativen Kardiomyopathie
- Koagulopathien (z.B. AT-III-Mangel Protein-S/C-Mangel, Faktor-II- und V-Mutation)
in Konstellation mit:
- Nach bereits stattgehabter Komplikation unter konventioneller Betreuung (Blutgerinnungskontrolle durch den Vertragsarzt)
- Bei Schwierigkeiten, die Arztpraxis in regelmäßigen Abständen aufzusuchen (z.B. ungünstige örtliche Verhältnisse, Pflegebedürftigkeit, berufliche Gründe wie Schichtarbeit oder wechselnde berufliche Einsatzorte)
- Schlechte Venenverhältnisse
- Dauerantikoagulation bei Kindern
